Beabsichtigt eine Berg- und Schiführerin bzw. ein Berg- und Schiführer die Befugnis länger als ein Jahr nicht auszuüben, hat sie bzw. er dies bei der zuständigen Behörde unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Ebenso ist der zuständigen Behörde die beabsichtigte Wiederausübung der Tätigkeit anzuzeigen.
Die Anzeige der Unterbrechung bzw. Nichtausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer erfolgt schriftlich und muss begründet sein.
Die Anzeige der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer erfolgt schriftlich.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020