Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber kann die Schischulbewilligung durch Verzicht zurücklegen. Die Zurücklegung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Durch die Zurücklegung erlischt die Schischulbewilligung.
Hinweis: Die Bewilligung kann auch durch die Behörde entzogen werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die erforderlichen Voraussetzungen wegfallen, wenn wiederholt gegen die Bestimmungen des Schischulgesetzes verstoßen wird oder wenn die Bewilligung von einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer ohne Genehmigung der Behörde ausgeübt wird.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Zurücklegung ist schriftlich anzuzeigen.
§ 9 Abs. 1 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
30.07.2024