Stirbt die Inhaberin bzw. der Inhaber der Schischulbewilligung, dürfen die Hinterbliebenen (Witwe bzw. Witwer, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Saisonende den Betrieb fortführen.
Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann dieses Fortbetriebsrecht über schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde verlängert werden.
Eine der hinterbliebenen Personen muss die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für eine Schischulbewilligung nachweisen, ansonsten ist die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers erforderlich.
Der Fortbetrieb der Schischule ist der zuständigen Behörde innerhalb von drei Wochen nach dem eingetretenen Todesfall anzuzeigen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Fortbetrieb der Schischule bis zum Ende der laufenden Saison ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
Der Antrag auf eine darüber hinausgehende Fortführung (Fristverlängerung) ist schriftlich zu stellen. Die Fristverlängerung wird von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Bescheid genehmigt.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
§ 9 Abs. 3 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
30.07.2024