Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig
sind, müssen mit diesem Formular bei der zuständigen Behörde
angezeigt werden (§ 8 StVAG). Die Anzeige muss spätestens sechs
Wochen vor Durchführung der Veranstaltung erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss
spätestens sechs Wochen vor Durchführung der
Veranstaltung erfolgen.
Zuständige Stelle
Veranstaltungen bis zu 1000 Teilnehmer/innen:
- Die Gemeinde bzw. in Graz: der Magistrat.
Veranstaltungen mit über 1000
Teilnehmer/innen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete
erstrecken:
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz: der Magistrat.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).