Veranstaltungen -
Veranstaltungsstätte - Antrag
Veranstaltungsstätten, die regelmäßig oder dauernd für
Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung. Für
alle übrigen Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt
werden (§§ 15 ff StVAG).
Zuständige Stelle
Veranstaltungsstätten mit bis zu 1000 Personen
Gesamtfassungsvermögen:
- Die Gemeinde bzw. in Graz: der Magistrat.
Veranstaltungsstätten mit über 1000 Personen
Gesamtfassungsvermögen, die sich über zwei oder mehrere
Gemeindegebiete erstrecken und für ortsfeste
Veranstaltungsbetriebe:
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz: der Magistrat.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).