Notfallpläne dienen
- der Eindämmung und Kontrolle von Schadensfällen, um Folgen
und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen zu begrenzen
- der Einleitung von Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt
vor den Folgen schwerer Unfälle
- der Information der Öffentlichkeit sowie der zuständigen
Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet
- der Einleitung von Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall
Die internen Notfallpläne müssen von der Betreiberin bzw. vom
Betreiber besonders gefährlicher Betriebe oder Anlagen alle drei
Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes überprüft und
erforderlichenfalls überarbeitet werden.
Hinweis: Externe Notfallpläne sind von den
Katastrophenschutzbehörden zu erstellen. Im Rahmen ihrer Erstellung
hat die Behörde die von den Betreiberinnen bzw. Betreibern
besonders gefährlicher Betriebe oder Anlagen erstellten internen
Notfallpläne zu berücksichtigen. Die Betreiberinnen bzw. Betreiber
sind daher verpflichtet, innerhalb der von der Behörde
festgesetzten Frist, die für die Erstellung der externen
Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Behörde hat bei der Setzung der Frist die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 11 Abs. 1 lit. b
RL
96/82/EG)zu berücksichtigen.
Voraussetzungen
Die Notfallpläne müssen folgende durch Gemeinschaftsrecht
vorgegebene Angaben und Information enthalten:
- Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt
und für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen
auf dem Betriebsgelände verantwortlich sind
- Personen, die für den Kontakt mit den für den externen
Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich sind
- Maßnahmen zur Kontrolle von Vorfällen, die für das Eintreten
eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, sowie zur
Verfügung stehende Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel
- Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem
Betriebsgelände, einschließlich Art der Alarmierung sowie das von
den Personen bei Alarm erwartete Verhalten
- Frühwarnvorkehrungen der für den externen Notfallplan
zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten
Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von
detaillierteren Informationen
- Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals sowie
gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen
Notfall- und Rettungsdiensten
- Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb
des Betriebsgeländes
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at