Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen kommt dabei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Anwendung.
Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind bestimmte Anlagen aufgezählt, die dieser Genehmigungspflicht nicht unterliegen und nach anderen Rechtsvorschriften ( z.B. Gewerbeordnung) genehmigt werden müssen.
Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
In der Regel werden Genehmigungsverfahren für ortsfeste und mobile Abfallbehandlungsanlagen wie folgt abgewickelt:
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Betreiberinnen/Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz genehmigungspflichtig sind