Bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bereits genehmigten Anlagen zur Behandlung von Abfällen müssen der zuständigen Stelle nur angezeigt werden.
Eine Anzeige genügt nicht, wenn eine Genehmigungspflicht für die Änderung vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine wesentliche Änderung einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage vorgenommen werden soll. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.
Dies betrifft folgende Fälle:
Folgende Maßnahmen müssen der zuständigen Stelle drei Monate vor Durchführung angezeigt werden:
Folgende Maßnahmen können mit Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Stelle vorgenommen werden:
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Der Anzeige müssen, soweit erforderlich, die folgenden Unterlagen in vierfacher Ausfertigung angeschlossen werden:
Bei einer Anzeige über das Auflassen bzw. Stillegen ist eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen.
Einer Anzeige über sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird.
Bei Anzeige eines Deponieprojekts müssen, soweit erforderlich, folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung zusätzlich angeschlossen werden:
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle .
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
22. Januar 2024