Innerhalb der EU ist die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch EU-Staaten genehmigungspflichtig. Ausnahme: Abfälle der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung.
Die illegale, grenzüberschreitende Verbringung einer erheblichen Menge an Abfällen ist nach dem Strafgesetzbuch strafbar! Die Strafbarkeit ist unabhängig davon, ob durch diese Verbringung tatsächlich Menschen oder die Umwelt gefährdet werden.
Die Verfahren und Kontrollregelungen für eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sind EU-weit detailliert geregelt. Grundlage dafür ist die Verordnung ( EG) Nr. 1013/2006 ( EG- VerbringungsV). Ergänzende Regelungen finden sich im Abfallwirtschaftsgesetz. Darüber hinaus bestehen Ausfuhrverbote für die Verbringung von bestimmten Abfällen, wenn Nicht- EU-Staaten berührt sind. Für bestimmte Abfälle ( z.B. gemischte Siedlungsabfälle) sind überdies besondere Anforderungen geregelt.
Im Zusammenhang mit einer Verbringung müssen die folgenden Akteurinnen/Akteure tätig werden:
Es werden insbesondere folgende Verfahren unterschieden:
Die nicht notifizierungspflichtige, genehmigungsfreie Verbringung von Abfällen der " Grünen Abfallliste" zur Verwertung bringt bloß Informationspflichten mit sich.
Detaillierte Informationen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, Muster, Vorlagen und ein umfassendes Merkblatt zum Thema finden Sie unter Abfallverbringung ( ? BMK).
Für die grenzüberschreitende Verbringung von Gebrauchtwaren gilt eine schriftliche Nachweispflicht (Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Nicht-Abfalleigenschaft und Nachweis der Funktionsfähigkeit). Die Behörden können demnach bei Kontrollen die Besitzerin/den Besitzer oder die Veranlasserin/den Veranlasser der Beförderung dazu auffordern, bestimmte schriftliche Nachweise zu übermitteln; wird dem nicht Folge geleistet, können die Kontrollbehörden zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den betreffenden Gebrauchtwaren um Abfälle handelt.
Wer beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, ist die/der Notifizierende. Sie/er muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung einreichen.
Die notifizierende Person muss bei der Notifizierung mit der Empfängerin/dem Empfänger der Abfälle einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle schließen. Wenn die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht werden, kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden. Darin verpflichtet sich diese, notifizierte Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen.
Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss die notifizierende Person entweder Sicherheitsleistungen hinterlegen oder entsprechende Versicherungen abschließen.
Diese müssen Folgendes abdecken:
Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind dazu bestimmt, allfällige anfallende Kosten zu decken. Diese können entstehen, wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder sich als illegal herausstellt.
? Entsprechende Muster zu Sicherheitsleistungen, Haftpflichtversicherungen und Ermächtigungen von Händlerinnen/Händlern bzw. Maklerinnen/Maklern können auf der Website des BMK heruntergeladen werden.
Keine Genehmigung ist notwendig, wenn Abfälle der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU verbracht werden. Das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der Verordnung ( EG) über die Verbringung von Abfällen ( EG- VerbringsV) muss von der Veranlasserin/vom Veranlasser der Verbringung bei jedem Transport mitgeführt werden.
Es muss vor Beginn der Verbringung ein wirksamer Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und der Empfängerin/dem Empfänger abgeschlossen werden.
Ausnahmen: Wenn Abfälle der "Grünen Abfallliste" so kontaminiert sind, dass diese gefährlichen Eigenschaften aufweisen, muss eine Genehmigung für die Verbringung beantragt werden (Notifizierungsverfahren). Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit Verbringungen müssen mindestens sieben Jahre lang ab Beginn der Verbringung aufbewahrt werden.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Das schriftliche Notifizierungsverfahren wird durch die Einreichung bei der zuständigen Behörde am Versandort eingeleitet.
Wer beabsichtigt, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, muss sich zuerst elektronisch auf edm.gv.at ( ? BMK) registrieren.
Bei jedem Transport müssen das Begleitformular und Kopien des Notifizierungsformulars mitgeführt werden (einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen bzw. -bescheide der zuständigen Stellen samt allfälliger Auflagen).
Wenn nach Erteilen der Zustimmung durch die Behörden erhebliche Änderungen der Verbringung ( z.B. Änderung der vorgesehenen Menge, Änderung des Transportweges, Änderung des Transportunternehmens) vorgenommen werden, muss in der Regel eine erneute Notifizierung eingereicht werden. Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.
Es kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, eingereicht werden, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:
Wenn aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht derselbe Transportweg eingehalten werden kann, muss dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mitgeteilt werden (falls die Notwendigkeit einer Änderung des Transportweges bereits bekannt ist).
Die Sammelnotifizierung darf nicht verwendet werden, wenn die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt ist und andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt sind. Es muss eine neue Notifizierung eingereicht werden.
Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung davon abhängig machen, dass später zusätzliche Informationen und Unterlagen vorgelegt werden.
Der Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle zwischen der notifizierenden Person und der Empfängerin/dem Empfänger muss für die gesamte Dauer der Verbringung bis zu deren vollständigen Abschluss wirksam sein und muss insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, muss der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen:
Die Kosten (einschließlich Transport, Verwertung, Beseitigung) werden in erster Linie der/dem Notifizierenden angelastet.
Das BMK bietet auf seiner Website ? Vertragsmuster zum Download an.
Informationen zu umweltgerechten Abfalltransporten (per Bahn) finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Das Verbringen von bestimmten vermischten, vermengten und ähnlich vorbehandelten Abfällen nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Vom Importverbot umfasst sind insbesondere die EAV-Codes 19 02 03, 19 02 04*, 19 03 04*, 19 03 05, 19 12 11*, 19 12 12.
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten muss die Person, die die Beförderung veranlasst, Mindestanforderungen einhalten (festgelegt im Anhang 6 der Elektroaltgeräteverordnung). Andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
Die grenzüberschreitende Verbringung von nicht-schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten sowie in OECD-Beschluss-Staaten setzt voraus
Die Ausfuhr von nicht-trockengelegten Altfahrzeugen in Nicht- OECD-Beschluss Staaten ist verboten.
Im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen kann in Österreich die Vorlage schriftlicher Nachweise zur Dokumentation der Nichtabfalleigenschaft verlangt werden ( z.B. positives KFZ-Gutachten, Bescheinigung iSd Anhang 3 zu den EU-Anlaufstellenleitlinien Nr. 9 oder das Formblatt " Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges ( ? BMK)", aus denen die zur Abgrenzung von Gebraucht- und Altfahrzeugen angeführten Kriterien zu entnehmen sein müssen). Darüber hinaus können in anderen Staaten noch strengerer Anforderungen gelten.
Für die Unterscheidung zwischen Alt- und Gebrauchtfahrzeugen ist EU-weit eine umfassende schriftliche Nachweispflicht (Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Nicht-Abfalleigenschaft und Nachweis der Funktionsfähigkeit) rechtlich vorgeschrieben.
Voraussetzung für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA-Vergütung) ist die Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland. Altfahrzeuge (gefährlicher Abfall) mit Totalschaden sind nicht mehr als Fahrzeuge zu beurteilen. Das gilt auch für Fahrzeuge, für die eine bestimmungsgemäße Verwendung im Inland nicht mehr möglich ist ( z.B. mangels Reparaturfähigkeit). Bei einer Verbringung von Altfahrzeugen ins Ausland ist somit keine NoVA-Vergütung möglich.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
1. Januar 2024