Folgende mobile Abfallbehandlungsanlagen müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden:
Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
Örtlich zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber der mobilen Behandlungsanlage) ihren/seinen Sitz hat. Liegt der Sitz der Antragstellerin/des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.
Wenn es erforderlich ist, muss die Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben, um das Einhalten der folgenden Voraussetzungen zu wahren:
Außerdem muss die Behörde die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte vorschreiben, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarinnen/möglicher Nachbarn.
Wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, muss die Behörde den Genehmigungsantrag abweisen.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
18. Januar 2024