Abfallbehandlungsanlagen - Mobile Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigung

  

Allgemeine Informationen

Folgende mobile Abfallbehandlungsanlagen müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden:

  • Anlagen zur Behandlung von Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder Teilen aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten
  • Anlagen zur Behandlung von Altkraftfahrzeugen oder Teilen aus Altkraftfahrzeugen
  • Zerkleinerungsanlagen für bestimmte Holzabfälle ( z.B. Spanplattenabfälle)
  • Brechanlagen für bestimmte mineralische Baurestmassen ( z.B. Gleisschotter, Bitumen, Asphalt)
  • Zerkleinerungsanlagen für Abfälle
  • Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen, einschließlich Pyrolyse und Vergasung
  • Siebanlagen
  • Sichtanlagen
  • Sonstige Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle
  

Fristen

Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage

  

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Hinweis

Örtlich zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber der mobilen Behandlungsanlage) ihren/seinen Sitz hat. Liegt der Sitz der Antragstellerin/des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.



[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

  

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

  • Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung
  • Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren
  • Allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte
  • Eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen
  • Eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrung zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung
  • Eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen
  

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.

  

Zusätzliche Informationen

Wenn es erforderlich ist, muss die Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben, um das Einhalten der folgenden Voraussetzungen zu wahren:

  • Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt
  • Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt
  • Auf die sonstigen öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wird Bedacht genommen
  • Die Behandlungspflichten werden eingehalten

Außerdem muss die Behörde die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte vorschreiben, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarinnen/möglicher Nachbarn.

Hinweis

Wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, muss die Behörde den Genehmigungsantrag abweisen.

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

  

Letzte Aktualisierung

18. Januar 2024