Genehmigungsinhaberinnen/Genehmigungsinhaber müssen ihre mobilen Abfallbehandlungsanlagen regelmäßig kontrollieren, ob sie den Anforderungen des Genehmigungsbescheids und sonstigen relevanten abfallrechtlichen Vorschriften genügen. Folgende Punkte sind zu beachten:
Alle fünf Jahre ist eine Eigenkontrolle samt Berichterstellung durchzuführen.
Die Berichte über die Eigenkontrollen und sonstige die Eigenkontrollen betreffenden Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
Örtlich zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber der mobilen Behandlungsanlage) ihren/seinen Sitz hat. Liegt der Sitz der Antragstellerin/des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Unternehmen, die mobile Abfallbehandlungsanlagen betreiben.