Abfallbehandlungsanlagen -
Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
Ein Sammel- und Verwertungssystem ist eine Rechtsperson, die die
Verpflichtungen von Herstellerinnen/Herstellern oder
Importeurinnen/Importeuren bestimmter Produkte (Elektrogeräte,
Batterien, Verpackungen, Fahrzeuge) rechtswirksam übernehmen kann.
Die Verpflichtungen betreffen das Sammeln und Behandeln dieser
Produkte oder Abfälle und die Nachweisführung darüber.
Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
Sammel- und Verwertungssystemen benötigt eine Genehmigung durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und
Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK).
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:
- Die Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine
Verpflichtung übernommen werden soll, muss dem Stand der Technik
entsprechen und die öffentlichen Interessen dürfen nicht
beeinträchtigt werden.
- Eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer
ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen
Leistungen muss gegeben sein.
- Die Mittel müssen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwendet werden.
- Die Vermeidung von Abfällen muss durch Aufwendung von
zumindest 0,5 Prozent der Summe der jährlich für die
Entpflichtung eingenommenen Entgelte für
Abfallvermeidungsprojekte gefördert werden. (Für Sammel- und
Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronikgeräte zumindest
2,5 Prozent.)
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Genehmigung müssen insbesondere folgende Angaben
und Nachweise angeschlossen werden:
- Angaben über den Rechtsträger und über die
Eigentümerstruktur
- Vertrag, der die Gesellschaft begründet (in der gültigen
Fassung)
- Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und
Ablauforganisation)
- Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden
Abfälle
- Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und
Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (
z.B. produkts-,
branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten
oder gewerblich anfallenden Abfällen)
- die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich
- eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und
Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen
Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können
(ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und
Verwertungsmöglichkeiten)
- der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen
Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen
- Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen
Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die
Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung,
Sortierung, Verwertung und Verwaltung
- ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern
mehrere Sammel- und Verwertungssysteme betrieben werden
- der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu
übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden
Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen
- ein effektives Kontrollkonzept
- Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und
Verwertungsquoten
-
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
- Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung
Zusätzliche Anforderungen für Sammel- und Verwertungssysteme für
Haushaltsverpackungen
- Sicherstellung der Flächendeckung
- Vertrag mit einem Sammelpartner für jeden politischen Bezirk
(Sammelregion) oder ein Mitbenutzungsvertrag mit einem anderen
Sammel- und Verwertungssystem
- ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion
- monatliche Meldung der in Verkehr gesetzten oder zum
Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je
Tarifkategorie
Zusätzliche Anforderungen für Sammel-und Verwertungssysteme für
gewerbliche Verpackungen
- gesamthaftes Betreiben für eine Sammelkategorie
- Sicherstellung der Flächendeckung
- monatliche Meldung der in Verkehr gesetzten oder zum
Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je
Tarifkategorie
Kosten
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und
Gebührenverordnungen. Erkundigungen können bei der zuständigen
Stelle eingeholt werden.
Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren
genehmigt werden. Eine kürzere Frist ist bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen möglich. Nach Ablauf der Frist muss eine neuerliche
Genehmigung beantragt werden.
Jeder Abfallsammler, der einen Vertrag mit einem Sammel- und
Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat, ist
verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und
Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
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Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und
Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft