Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der folgenden Abfallbehandlungsanlagen wird einem sogenannten "vereinfachten" Genehmigungsverfahren unterzogen:
Auch für bestimmte Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Handelt es sich bei der zu genehmigenden Anlage um eine IPPC -Behandlungsanlage oder einen Seveso-Betrieb , kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht zur Anwendung!
Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Bei Beantragung der Genehmigung eines Deponieprojektes sind zusätzlich folgende Unterlagen anzuschließen: siehe Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen ? Genehmigung
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stellen einzuholen.
§ 37 Abs 3 iVm § 50 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
23. Januar 2024