Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der folgenden Abfallbehandlungsanlagen wird einem sogenannten "vereinfachten" Genehmigungsverfahren unterzogen:
Auch für bestimmte Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Handelt es sich bei der zu genehmigenden Anlage um eine IPPC-Behandlungsanlage oder einen Seveso-Betrieb, kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht zur Anwendung!
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Bei Beantragung der Genehmigung eines Deponieprojektes sind zusätzlich folgende Unterlagen anzuschließen: siehe Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen ? Genehmigung
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
§ 37 Abs 3 iVm § 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Unternehmen, die oben genannte Abfallbehandlungsanlagen errichten, betreiben oder ändern.