Meldungen über die Übernahme von Altfahrzeugen und über die Behandlung und/oder Weitergabe der Altfahrzeuge bzw. der im Zuge der Behandlung entstandenen Abfälle müssen elektronisch an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) übermittelt werden.
An der Rückgabe- und Verwertungskette eines Altfahrzeugs können Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure, Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler, Reparaturwerkstätten, Sekundärrohstoffhändlerinnen/Sekundärrohstoffhändler und Schredderinnen/Schredder und andere beteiligt sein.
Diese Beteiligten können wiederum in einer oder mehreren verschiedenen Rollen auftreten. In der Altfahrzeugeverordnung werden folgende Rollen unterschieden:
Eine Reparaturwerkstätte kann zum Beispiel gleichzeitig Anfallstelle, Rücknahmestelle, Erstübernehmerin bzw. Verwerterin sein.
Mit diesen jeweiligen Rollen sind unterschiedliche Verpflichtungen verbunden ( z.B. bei den Quotennachweisen oder den unterschiedlichen Meldeerfordernissen). Bei der Abgabe der Meldung ist es daher wichtig klarzustellen, wer die Meldung in welcher Rolle abgibt.
Die genauen Meldeinhalte stehen in der Altfahrzeugeverordnung.
Um die Meldung abgeben zu können, muss eine einmalige Registrierung im "elektronischen Stammdatenregister" durchgeführt werden. Das ist ein elektronisches Datenregister, in dem Daten von Unternehmen und Personen erfasst werden, die abfallwirtschaftliche Meldepflichten zu erfüllen haben.
Die Fristen unterscheiden sich je nach Meldungsart:
Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Stammdatenregister erforderlich, die auf edm.gv.at beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf edm.gv.at gemacht werden.
Für Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer gilt zusätzlich: Sie müssen eine entsprechend ausgefüllte Excel-Liste (per E-Mail an v6@bmk.gv.at) übermitteln, um das Erreichen der Verwertungsquote ("Verwertungsquotennachweis") nachzuweisen.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
23. Januar 2024