Altfahrzeugeverordnung - Altfahrzeuge - Meldung

  

Allgemeine Informationen

Meldungen über die Übernahme von Altfahrzeugen und über die Behandlung und/oder Weitergabe der Altfahrzeuge bzw. der im Zuge der Behandlung entstandenen Abfälle müssen elektronisch an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) übermittelt werden.

Meldeverpflichtete

An der Rückgabe- und Verwertungskette eines Altfahrzeugs können Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure, Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler, Reparaturwerkstätten, Sekundärrohstoffhändlerinnen/Sekundärrohstoffhändler und Schredderinnen/Schredder und andere beteiligt sein.

Diese Beteiligten können wiederum in einer oder mehreren verschiedenen Rollen auftreten. In der Altfahrzeugeverordnung werden folgende Rollen unterschieden:

  • Herstellerinnen/Hersteller
    Das sind alle, die als Fahrzeugherstellerinnen/Fahrzeughersteller auftreten, indem ihre Namen, ihre Marken oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug angebracht sind.
  • Importeurinnen/Importeure
    Das sind alle, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführen. Die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich.
  • Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge
    Das sind behördlich genehmigte Systeme, die das Sammeln und Verwerten von Altfahrzeugen sicherstellen, für die Verträge mit Herstellerinnen/Herstellern bzw. Importeurinnen/Importeuren abgeschlossen wurden.
  • Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Inhaberinnen/Inhaber von Schredderanlagen)
    Das sind alle, die eine Anlage betreiben, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern (einschließlich um unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott zu gewinnen).
  • Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
    Das ist jede Person, die Altfahrzeuge übernimmt, sofern sie dafür eine Erlaubnis nach dem AWG braucht und wenn die Altfahrzeuge von einer Halterin/einem Halter oder Eigentümerin/Eigentümer stammen, die/der weder Herstellerin/Hersteller noch Importeurin/Importeur ist oder bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat.
  • Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
    Das sind alle Stellen, die neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerblich übernehmen und bei denen Altfahrzeuge anfallen.
  • Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler

Eine Reparaturwerkstätte kann zum Beispiel gleichzeitig Anfallstelle, Rücknahmestelle, Erstübernehmerin bzw. Verwerterin sein.

Achtung

Mit diesen jeweiligen Rollen sind unterschiedliche Verpflichtungen verbunden ( z.B. bei den Quotennachweisen oder den unterschiedlichen Meldeerfordernissen). Bei der Abgabe der Meldung ist es daher wichtig klarzustellen, wer die Meldung in welcher Rolle abgibt.

Die genauen Meldeinhalte stehen in der Altfahrzeugeverordnung.

  

Voraussetzungen

Um die Meldung abgeben zu können, muss eine einmalige Registrierung im "elektronischen Stammdatenregister" durchgeführt werden. Das ist ein elektronisches Datenregister, in dem Daten von Unternehmen und Personen erfasst werden, die abfallwirtschaftliche Meldepflichten zu erfüllen haben.

  

Fristen

Die Fristen unterscheiden sich je nach Meldungsart:

Übernahmemeldung

  • Meldepflichtige:
    • Herstellerinnen/Hersteller sowie Importeurinnen/Importeure bzw. Sammel- und Verwertungssysteme
    • Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
    • Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Schredderinnen/Schredder)
  • Inhalt: Name und Adresse der Übergeberinnen/Übergeber, Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum der Übernahme
  • Frist (jährliche Meldungen): 31. März
  • Rechtsgrundlage: § 5 Abs 1 Z 4 bzw. § 10 Abs 1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung

Verwertungsbericht

  • Meldepflichtige:
    • Herstellerinnen/Hersteller sowie Importeurinnen/Importeure bzw. Sammel- und Verwertungssysteme
    • Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
  • Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
  • Frist (jährliche Meldungen): 21. April
  • Rechtsgrundlage: § 9 Abs 3 Z 1 bzw. § 11 Abs 1 Altfahrzeugeverordnung

Verwertungsquotennachweis

  • Meldepflichtige: Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
  • Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
  • Frist (jährliche Meldungen): 21. April
  • Rechtsgrundlage: § 11 Abs 1a Altfahrzeugeverordnung

Anfallstellenmeldung

  • Meldepflichtige: Anfallstellen
  • Inhalt: Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum des Anfalls
  • Frist (jährliche Meldungen): 31. März
  • Rechtsgrundlage: § 12 Abs 1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung

Verwertungsmeldung

  • Meldepflichtige: Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Schredderinnen/Schredder)
  • Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
  • Frist (jährliche Meldungen): 31. März
  • Rechtsgrundlage: § 10 Abs 1 Z 2 Altfahrzeugeverordnung

Verwertungsbilanz

  • Meldepflichtige: Schredderinnen/Schredder (zusätzlich)
  • Inhalt: Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge, durchschnittlich wiederverwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug nach Abfallarten aus dem Schredderprozess
  • Frist (jährliche Meldungen): 31 März
  • Rechtsgrundlage: § 10 Abs 3 Altfahrzeugeverordnung

Abfallmeldung

  • Meldepflichtige: Schredderinnen/Schredder (zusätzlich)
  • Inhalt: jede Abfallart nach Menge und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
  • Frist (jährliche Meldungen): 21. April
  • Rechtsgrundlage: § 10 Abs 4 Altfahrzeugeverordnung
  

Zuständige Stelle

  

Verfahrensablauf

Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Stammdatenregister erforderlich, die auf edm.gv.at beantragt werden muss.

Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf edm.gv.at gemacht werden.

Für Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer gilt zusätzlich: Sie müssen eine entsprechend ausgefüllte Excel-Liste (per E-Mail an v6@bmk.gv.at) übermitteln, um das Erreichen der Verwertungsquote ("Verwertungsquotennachweis") nachzuweisen.

  

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

  

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

  

Zusätzliche Informationen

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

  

Letzte Aktualisierung

23. Januar 2024