Die Altfahrzeugeverordnung sieht vor, dass Meldungen über die Übernahme von Altfahrzeugen und über die Behandlung und/oder Weitergabe der Altfahrzeuge bzw. der im Zuge der Behandlung entstandenen Abfälle elektronisch übermittelt werden müssen.
In der Rückgabe- und Verwertungskette eines Altfahrzeugs können verschiedene Akteurinnen/Akteure wie beispielsweise Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure, Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler, Reparaturwerkstätten, Sekundärrohstoffhändlerinnen/Sekundärrohstoffhändler und Schredderinnen/Schredder in Erscheinung treten. Diese Beteiligten können wiederum in einer Rolle oder mehreren verschiedenen Rollen auftreten. In der Altfahrzeugeverordnung werden folgende Rollen unterschieden:
Es kann beispielsweise eine Reparaturwerkstätte gleichzeitig Anfallstelle, Rücknahmestelle, Erstübernehmerin/Erstübernehmer bzw. Verwerterin/Verwerter sein.
Mit diesen jeweiligen Rollen sind unterschiedliche Verpflichtungen, beispielsweise hinsichtlich des Quotennachweises und auch der unterschiedlichen Meldeerfordernisse, verbunden. Bei der Abgabe der Meldung ist es demnach äußerst wichtig klarzustellen, wer die Meldung in welcher Rolle abgibt.
Die genauen Meldeinhalte sind der Altfahrzeugeverordnung zu entnehmen.
Um die Meldung abgeben zu können, muss eine einmalige Registrierung im "elektronischen Stammdatenregister" durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Datenregister, in dem Daten von Unternehmen und Personen erfasst werden, die abfallwirtschaftliche Meldepflichten zu erfüllen haben.
Folgender Auflistung können die jeweiligen Meldungen mit den entsprechenden Fristen entnommen werden.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (? BMK)
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Stammdatenregister erforderlich, welche auf dem EDM-Portal des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf dem EDM-Portal durchgeführt werden.
Für Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer gilt zusätzlich: Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer haben zum Nachweis des Erreichens der Verwertungsquote ("Verwertungsquotennachweis") ihre Meldeverpflichtung durch Übermittlung einer entsprechend ausgefüllten Excel-Liste (per E-Mail an v6@bmk.gv.at) zu erfüllen.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure, Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge, Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Inhaberinnen/Inhaber von Shredderanlagen), Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer, Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen sowie Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.