Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig (mindestens alle sieben Jahre) aktualisiert werden.
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie findet sich der Leitfaden zum Abfallwirtschaftskonzept zum Download. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder die Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes.
Eine gültige Umwelterklärung eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept. In diesem Fall muss kein eigenes Abfallwirtschaftskonzept vorgelegt werden. Ebenfalls gilt die Fortschreibung der Umwelterklärung als Fortschreibung eines Abfallwirtschaftskonzepts.
Ein Abfallwirtschaftskonzept muss erstellt werden:
Das Abfallwirtschaftskonzept muss innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der 21. Arbeitskraft vorliegen. Bei Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts im Rahmen des Ansuchens um eine Betriebsanlagengenehmigung ist es als Teil der Antragsunterlagen dem Genehmigungsantrag beizulegen.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Das Abfallwirtschaftskonzept muss auf Verlangen der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
Wenn es unvollständig ist, wird die zuständige Stelle die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid auftragen.
Das einzureichende Abfallwirtschaftskonzept muss Folgendes enthalten:
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig aktualisiert werden:
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber von Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen (unter bestimmten Voraussetzungen).
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.