Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen (z.B. über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) und nach Abfallart getrennt geführt werden.
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen elektronisch zu führen. Siehe dazu Kapitel Abfallsammlung/-behandlung - Jahresabfallbilanz ? Aufzeichnungen.
Aufzeichnungsverpflichtete, die keine Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind, können die Aufzeichnungen in beliebiger Form führen (z.B. als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Sie können die Aufzeichnungspflicht über gefährliche Abfälle durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllen. Transporteure gefährlicher Abfälle können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht durch Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register erfüllen.
Die Aufzeichnungen müssen getrennt von den anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen:
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Aufzeichnungen müssen der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Aufzeichnungen müssen prinzipiell insbesondere folgende Angaben enthalten:
Detaillierter sind die Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und der Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler. Diese sind im Kapitel Abfallsammlung/-behandlung - Jahresabfallbilanz ? Aufzeichnungen beschrieben.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Hinsichtlich Siedlungsabfällen, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe nachweislich durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden.
Auch hinsichtlich Verpackungsabfällen, Elektro- und Elektronikaltgeräten und von Altbatterien können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden, wenn der Hersteller (der Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Batterien) an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die genannten Abfälle über dieses System gesammelt werden.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler ? siehe Kapitel Abfallsammlung/-Behandlung - Jahresabfallbilanz ? Aufzeichnungen.
Diese Regelungen gelten auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.