Meldungen über die in Verkehr gesetzten
Geräte- und Fahrzeugbatterien und über die jeweils
zurückgenommenen
bzw. gesammelten
sowie wiederverwendeten
bzw. verwerteten
Altbatterien müssen
elektronisch übermittelt werden müssen.
Meldeverpflichtete
In der Batterienverordnung werden folgende Rollen
unterschieden:
-
Herstellerinnen/Hersteller
(Importeurinnen/Importeure)
Das sind alle Personen mit Sitz oder Niederlassung in
Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode
(einschließlich des Fernabsatzes) Geräte- oder Fahrzeug- oder
Industriebatterien oder Akkumulatoren erstmals in Österreich
gewerblich in Verkehr bringen.
-
Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure
Das sind Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher, die
Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb ihres Unternehmens
aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als
Abfall anfallen.
-
Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien
Das sind behördlich genehmigte Systeme, die die Sammlung
und Verwertung jener Elektroaltgeräte sicherstellen, für die
Verträge mit Herstellerinnen/Hersteller oder
Importeurinnen/Importeuren abgeschlossen wurden.
-
Betreiberinnen/Betreiber von Sammelstellen
(Sammlerinnen/Sammler von Altbatterien)
Das sind Sammlerinnen/Sammler von Elektroaltgeräten gemäß
§
24a
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und insbesondere
Betreiberinnen/Betreiber von kommunalen Sammelstellen.
-
Behandlerinnen/Behandler von Altbatterien
Das sind Behandlerinnen/Behandler für stoffliche und
thermische Verwertung
bzw.
Beseitigung.
Fristen
-
Herstellerinnen/Hersteller von Gerätebatterien:
Diese müssen die in Österreich jeweils im
Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Massen an
Batterien bis spätestens
sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden
Quartals elektronisch über edm.gv.at an die Koordinierungsstelle
melden. Das gilt nicht, sofern dies durch ein beauftragtes
Sammel- und Verwertungssystem geschieht.
-
Sammel- und Verwertungssysteme:
Diese müssen für jedes
Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der
Massen an Gerätebatterien, die ihre Teilnehmenden in Österreich
in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert haben,
melden. Die Meldung muss bis spätestens
sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden
Quartals elektronisch erfolgen. Durch diese Meldung ist die
jeweilige Meldepflicht der Herstellerinnen/Hersteller, die an
diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, erfüllt.
-
Alle Herstellerinnen/Hersteller und
Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure:
Diese müssen für das
vorangegangene Kalenderjahr die gesammelten,
verwerteten und exportierten Massen von Geräte- und
Fahrzeugaltbatterien
bis zum 10. April jedes Kalenderjahres über
edm.gv.at der Koordinierungsstelle melden.
-
Alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler
(insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), die Altbatterien
von einer Letztverbraucherin/einem Letztverbraucher übernehmen
und diese nicht der Herstellerin/dem Hersteller zurückgeben,
müssen für diese Geräte
bis zum 10. April jedes Kalenderjahres eine
Meldung erstatten. Die Meldung beinhaltet die gesammelten,
verwerteten und exportierten Altgeräte. Sie erfolgt über
edm.gv.at an die Koordinierungsstelle.
-
Alle Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, die
Altbatterien behandeln:
Diese müssen die
Daten der Verwertung der jeweiligen
meldeverpflichteten Person
zur Verfügung stellen.
Verfahrensablauf
Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im
elektronischen Stammdatenregister erforderlich, welche auf
edm.gv.at (
?
BMLUK
) beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten
Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf edm.gv.at
durchgeführt werden.
edm.gv.at ermöglicht neben der Einmeldung der von den
Herstellern in Verkehr gesetzten Batterien auch die Abholung von
den rund 2.000 registrierten Sammelstellen in Österreich, die über
eine Abholkoordinierung der
EAK
einem Sammel- und Verwertungssystem zugeteilt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
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