Kompostverordnung -
Kompostaufbereitung - Aufzeichnungen
Die Aufbereiterin/der Aufbereiter hat Aufzeichnungen zu führen bzw. zu dokumentieren über:
- Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
- Eingangskontrolle
- Störstoffabtrennung
- Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge
- Chargenbezeichnung
- Kompostherstellerinnen/Komposthersteller
- Weitere Dokumentationen, Qualitätsnachweise
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (? BMK)
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Fragen & Antworten
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).