Für das Sammeln und/oder Behandeln von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) muss eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtliche Geschäftsführerin/abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, wenn die Tätigkeit
Für die Bestellung der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers muss eine Erlaubnis eingeholt werden. Die Abbestellung muss der Behörde angezeigt werden.
Die Bestellung mehrerer abfallrechtlicher Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig.
Zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin/zum abfallrechtlichen Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer
Die abfallrechtliche Geschäftsführerin/der abfallrechtliche Geschäftsführer ist als verantwortliche Beauftragte/verantwortlicher Beauftragter für das fachlich einwandfreie Ausüben der Tätigkeit und das Einhalten der abfallrechtlichen Vorschriften einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen verantwortlich.
Beim Ausscheiden einer bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführerin/eines bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers aus ihrer/seiner Funktion sind Fristen zu beachten (siehe " Zusätzliche Informationen "). Die Abbestellung muss der Behörde angezeigt werden.
Die Erlaubnis für die Bestellung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Diese prüft insbesondere anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der konkreten Person als abfallrechtliche Geschäftsführerin/abfallrechtlicher Geschäftsführer erfüllt sind und entscheidet darüber mit Bescheid.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen und der Antrag für die Bestellung der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers können auch gemeinsam eingebracht werden.
Für die Bestellung: Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Scheidet die abfallrechtliche Geschäftsführerin/der abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, muss die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber dies der Behörde anzeigen und unverzüglich eine neue abfallrechtliche Geschäftsführerin/einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellen sowie die Erlaubnis einholen. Erfolgen diese Bestellung und der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten, muss die Tätigkeit eingestellt werden.
§ 26 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
2. Juni 2025