Wer Abfälle sammelt oder behandelt, muss eine Erlaubnis für diese Tätigkeit beantragen.
Das Anbieten des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen gilt bereits als Ausüben der Tätigkeit.
Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht :
Die zuständige Stelle kann bei Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.
Die Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen kann von der zuständigen Stelle von Amts wegen unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. In gravierenden Fällen kann der ursprüngliche Erlaubnisbescheid sogar mit Nichtigkeit bedroht sein.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sein:
Die Erlaubnis wird ganz oder teilweise entzogen , wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Der Erlaubnisbescheid kann nichtig sein, wenn
falsch sind.
Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Die Tätigkeit darf in der Regel erst nach Rechtskraft des Bescheides aufgenommen werden.
Inhaberinnen/Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines EU -Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR -Abkommens ist, müssen ihre Erlaubnis dem BMLUK vor Aufnahme der Tätigkeit vorlegen.
Liegt der Sitz der nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen. Für die Sammlung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen.
Zur Beantragung der Erlaubnis steht auf edm.gv.at ( ? BMLUK ) angemeldeten Benutzerinnen/Benutzern eine elektronische Hilfestellung zur Verfügung: Excel-Datei für Berechtigungsdaten (Abfallarten) und elektronisches Formular "Erlaubnis Antragserstellung".
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler beantragt eine Erlaubnis für ihre/seine Tätigkeit und übermittelt dazu den Antrag und die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle prüft daraufhin den Antrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Erlaubnis für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, erteilt.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.
§§ 24a , 25a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
2. Juni 2025