Gemäß der Verpackungsverordnung sind folgende Personen zu Meldungen verpflichtet:
- Selbsterfüllerinnen/Selbsterfüller, die jeweils kein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten in Anspruch nehmen:
- Herstellerinnen/Hersteller und Importeurinnen/Importeure von Serviceverpackungen
- Abpackerinnen/Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind und
- Importeurinnen/Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
- Großanfallstellen: Inhaberinnen/Inhaber von Betriebsstätten, die keine mit einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung sind und zumindest eine der folgenden Mindestmengen an gewerblichen Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr verbrauchen:
- Papier, Karton, Pappe und Wellpappe: 80 t
- Glas: 300 t
- Metalle: 100 t
- Kunststoffe: 30 t
Eine Großanfallstelle muss im Großanfallstellenregister des BMK (EDM) eingetragen sein.
- Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure: Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher, die Verpackungen bzw. Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und in deren Unternehmen diese als Abfall anfallen
- Lieferantinnen/Lieferanten an Großanfallstellen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen liefern und kein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten in Anspruch nehmen:
- Herstellerinnen/Hersteller
- Importeurinnen/Importeure
- Abpackerinnen/Abpacker
- Vertreiberinnen/Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen
Die jeweiligen Meldeinhalte sind der Anlage 3 der Verpackungsverordnung 2014 zu entnehmen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Die Meldungen sind drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abzugeben.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (? BMK)
Verfahrensablauf
Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten (eRAS) erforderlich, welche auf dem EDM-Portal beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf dem EDM-Portal durchgeführt werden.
Je nach Status der Meldeverpflichteten/des Meldeverpflichteten gliedern sich die Meldedaten z.B. in Packstoffkategorien, in Verkehr gebrachte Menge, zurückgenommene Menge, im Betrieb angefallene nicht entpflichtete importierte Menge, Übernehmer in der Rolle des Sammlers, Verwerters, Rücknahmeverpflichteten etc.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Fragen & Antworten
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Erledigungsdauer
Selbsterfüllerinnen/Selbsterfüller, die jeweils kein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten in Anspruch nehmen, Großanfallstellen, Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure, Lieferantinnen/Lieferanten an Großanfallstellen sowie Abfüllerinnen/Abfüller von Mehrweggebinden.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).