Naturschutz -
Naturschutzrechtliche Bewilligungen
Das Naturschutzgesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz
und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung
der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen,
Pflanzen und Tiere. Insbesondere fallen unter die Bestimmungen
dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von
-
Naturschutzgebieten: Gebiete, die wegen ihrer
weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer
Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen
Gründen erhaltungswürdig sind
-
Landschaftsschutzgebieten: Gebiete, die wegen
ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart,
ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes
erhaltungswürdig sind
-
geschützten Landschaftsteilen: das sind
Teilbereiche der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen,
ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung
erhaltungswürdig sind
-
Gewässer- und Uferschutzgebieten: alle natürlich
stehenden Gewässern und deren Uferbereichen
-
Naturdenkmalen: hervorragenden Einzelschöpfungen
der Natur
-
Europaschutzgebieten: Gebiete, die Teil des
europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" sind
für folgende Vorhaben benötigen Sie eine
Bewilligung:
-
Ankündigungen
(Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche
Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften
- Vorhaben im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer
einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u.dgl.)
- In Landschaftsschutzgebieten sind für nachstehende Vorhaben
die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen:
- Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm, Sand, Schotter und
Torfgewinnungsanlagen u.dgl.)
- Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern sowie
von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;
- Errichtung von Bauten und Anlagen außerhalb eines
geschlossenen bebauten Gebietes;
- Verwendung von Flächen als Sport und Übungsgelände oder
Schießplatz;
- Erdbewegungen, sofern sie erhebliche Geländeveränderungen
zur Folge haben;
- Errichten von Zeltlagern oder das Aufstellen von Wohnwagen
für mehr als eine Nächtigung im Freiland.
Hinweis: Für Bauten und Anlagen, die für die land-
und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind, ist keine
Bewilligung erforderlich.
Zuständige Stelle
Beachten Sie! Bei Vorhaben in Europaschutzgebieten
und bei Großvorhaben (wie z.B. Bauwerke von mehr als 22 m Höhe,
Tankstellen, Seilschwebebahnen, Schipisten,
Hochspannungsfreileitungen, Staudämme, Rohrleitungen für den
Transport von Mineralölen, Motocross- und Autocrossanlagen) ist das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13 C -
Naturschutz) zuständig.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist
schriftlich zusammen mit den Unterlagen von der
Bauwerberin bzw. dem Bauwerber oder der Eigentümerin bzw. des
Eigentümers (oder von einer verfügungsberechtigten Person) des
Grundstückes, auf welchem das Vorhaben verwirklicht werden soll,
einzubringen.
Nach Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch die
Bezirksnaturschutzbeauftragte bzw. den
Bezirksnaturschutzbeauftragten und eventuell durch die
Amtssachverständige bzw. den Amtssachverständigen für Bau- und
Landschaftsgestaltung. Im Bedarfsfall wird eine örtliche Erhebung
und mündliche Verhandlung durchgeführt.
Erforderliche Unterlagen
In dreifacher Ausfertigung:
- Ansuchen mit Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des
Vorhabens
- Aktueller Auszug aus der Katastralmappe mit allen
Nachbargrundstücken mit Eigentümerverzeichnis
- Die geeigneten Pläne, Zeichnungen und genauen Beschreibungen
des Vorhabens
Hinweis! In einzelnen Fällen können aufgrund des
Umfanges oder der speziellen Ausführung des Vorhabens darüber
hinausgehende Unterlagen erforderlich sein.
Kosten
-
Bundesabgaben:
- für Ansuchen und Verhandlungsschrift: je 14,30 Euro
- Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen, maximal jedoch 21,80
Euro
-
Kommissionsgebühren: 34 Euro pro angefangene
halbe Stunde
-
Landesverwaltungsabgabe: diese berechnet sich
nach dem Tarif der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2011
Beispiele:
- Errichtung von Bauten und Anlagen: 40,60 Euro
- Bewilligung für die Vornahme von Ankündigungen: 81,10
Euro
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).