Ortsbildschutz -
Bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen
Teile von Gemeinden, die in ihrer landschaftlichen und baulichen
Charakteristik das Ortsbild prägen, sind besonders geschützt.
Öffentliche Flächen in diesen Schutzgebieten sind insbesondere
Verkehrsflächen, Grünflächen oder Flussufer, die zusammen mit
Brunnen, Standbildern, Bäumen etc. das Ortsbild prägen. Für
folgende Vorhaben auf öffentlichen Flächen in Schutzgebieten ist
eine Bewilligung erforderlich:
- Errichtung ortsfester Bauten für Verkaufs-, Werbe- oder
Ankündigungszecke (beispielsweise Vitrinen, Plakatsäulen oder
Anschlagtafeln)
- Errichtung anderer Baukörper
- dauernde Aufstellung nicht ortsfester Anlagen
Voraussetzungen
- der Schutzzweck des Schutzgebiets darf nicht verletzt
werden
- dem Ortsbildkonzept wird entsprochen
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Die zuständige Behörde holt vor der Entscheidung ein Gutachten
des Ortsbildsachverständigen ein. Liegen die Voraussetzungen vor,
erteilt die Behörde einen Bewilligungsbescheid für die Errichtung
der Bauten oder Anlagen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie
nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als
genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde
rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
- eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter
im Inland gegeben sind, oder
- eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
- eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz
vorliegt, oder
- im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein
Passwort bekanntgegeben wurden.
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den
Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung
auszustellen.
Erforderliche Unterlagen
- amtliche Grundbuchsabschrift (nicht älter als 6 Wochen)
- amtlicher Katasterauszug
- Nachweis eines Grundstückes
- Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den
Bauplatzgrenzen entfernt liegen, mit Namen und Anschrift ihrer
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer
- Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk.
Baugesetz
- Projektunterlagen (in vierfacher Ausfertigung):
- Lageplan M 1:1000 - mit grün eingetragener 30,0 m -
Bereichslinie
- Grundrisse M 1:100
- Schnitte M 1:100
- Ansichten M 1:100
- Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
- Abwasserentsorgungsanlage (Grundrisse, Schnitte +
Lageplan)
- Bruttogeschossflächenberechnung in überprüfbarer Form (in
einfacher Ausfertigung)
- Dichteberechnung in überprüfbarer Form (in einfacher
Ausfertigung)
- Energieausweis
- zusätzlich: Nachweis, dass Anforderungen betreffend
Energieeinsparung und Wärmeschutz erfüllt sind (soweit dies im
Energieausweis nicht enthalten ist)
- bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000
m² zusätzlich: Nachweis einer bzw. eines befugten
Sachverständigen über den Einsatz alternativer Systeme
- Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung)
- Fotos des Bestandes mit seinen Nachbarobjekten (in dreifacher
Ausfertigung)
- Bauträgerin bzw. Bauträger ist eine juristische Person:
Auszug aus dem Firmenbuch (in einfacher Ausfertigung)
Hinweis: Die Pläne und Baubeschreibungen müssen
von folgenden Personen unter Angabe ihrer Funktion unterschrieben
werden:
- Bauwerberinneninnen bzw. Bauwerbern
- Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder
Bauberechtigten
- Verfasserinnen bzw. Verfassern der Unterlagen
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70
Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at