Fahrschulen -
Fahrschule, Gründung - Antrag
Für die Errichtung einer Fahrschule ist eine Bewilligung der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn
die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt
hat.
Voraussetzungen
persönliche Voraussetzungen:
-
österreichische Staatsbürgerschaft
Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt.
-
Vollendung des 27. Lebensjahres
-
Vertrauenswürdigkeit
-
Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten
können
- Aufgrund der Lage ihres Hauptwohnsitzes muss die unmittelbare
persönliche Leitung der Fahrschule erwarten werden können
- Ausbildung:
- Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich
Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen
Technischen Universitä oder
- Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau
oder Elektrotechnik haben oder
- Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik besitzen oder
- die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen
Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem
maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder
elektronischen Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich bestanden
haben, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
- eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht
kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
- seit
mindestens drei Jahren eine
Lenkberechtigung für die Klassen oder
Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die
Lenker/innen ausgebildet werden sollen und
-
mindestens ein Jahr lang
Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt
haben und
Absolvierung je eines Lehrplanseminars pro
Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrer/innen
ermächtigten Einrichtungen
Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die
Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von
mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden
Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße
gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften
bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung
für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen
der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder
Unterklasse fallen, erforderlich
- innerhalb der
letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre als
Fahrschullehrer/in tätig und Erwerb der erforderlichen
Erfahrungen
Hinweis: Antragstellerinnen, die eines der oben
angeführten
Diplome innehaben, müssen innerhalb der letzten
zehn Jahre zumindest
drei Jahre lang als Fahrschullehrer/in tätig
gewesen sein.
- Es darf noch keine Fahrschulbewilligung vorliegen.
Dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen
oder Unterklassen am genehmigten Standort.
sachliche Voraussetzungen
Die Fahrschulbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für
die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschüler/innen
erforderlichen Räume und die
Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und
Schulfahrzeuge sichergestellt sind.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht,
dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Kosten
- Konzessionsbescheid: 320,30 Euro
- Ermächtigung als Computerprüfstelle: 120 Euro
- Erteilung der Betriebsgenehmigung: 189,30 Euro
- Beilagengebühr: Für jede Beilage, die dem Antrag
anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt
3,90 Euro je Din A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN
A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die
Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
Hinweis: Bei Neugründung nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz
(NeuFöG) entfällt die gesamte Gebührenpflicht. Als Nachweis
benötigen Sie eine Bestätigung durch das Finanzamt.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).