Die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen bedarf einer Bewilligung. Im Antrag auf Bewilligung müssen Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie die Zahl der teilnehmenden Geländefahrzeuge angegeben werden. Eine Bewilligung kann zur Wahrung der öffentlichen Interessen zeitlich befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn bei der Durchführung der Sportveranstaltung mit Geländefahrzeugen keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen sowie der Natur und Landschaft erfolgt.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Im Antrag auf Bewilligung müssen Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie die Zahl der Geländefahrzeuge angegeben sein.
Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht die Bewilligung mit Bescheid.
Zur Wahrung der öffentlichen Interessen kann die Bewilligung zeitlich befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Hinweis: Mit dem Verfahren ist sicherzustellen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen sowie der Natur und Landschaft stattfindet, wobei den Nachbarinnen bzw. Nachbarn und der Umweltanwältin bzw. dem Umweltanwalt Parteistellung eingeräumt ist. Wenn es sich um eine Sportveranstaltung handelt, die nach dem Veranstaltungsgesetz anzeigepflichtig ist, hat auch die Gemeinde Parteistellung und ist in das Verfahren einzubeziehen.
Hinweis: Weitere Unterlagen können von der Behörde nachgefordert werden. Das ist abhängig von den möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sowie auf Natur und Landschaft, welche durch die Sportveranstaltung mit Geländefahrzeugen entstehen können.
§ 10 Abs. 1 Geländefahrzeugegesetz
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020