Das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände (z.B. Moto Cross Gelände) bedarf einer Bewilligung. Im Antrag auf Bewilligung müssen Zeit sowie die Zahl der zu verwendenden Geländefahrzeuge angegeben werden.
Eine Bewilligung wird für maximal zwei Jahre und für maximal drei Werktage pro Woche und nötigenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Außerdem wird eine Höchstzahl an Fahrzeugen festgelegt, die gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen.
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch die Verwendung der Geländefahrzeuge keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen sowie der Natur und Landschaft erfolgt.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Im Antrag auf Bewilligung müssen Zeit sowie die Zahl der Geländefahrzeuge angegeben sein.
Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht die Bewilligung mit Bescheid.
Zur Wahrung der öffentlichen Interessen wird die Bewilligung für maximal zwei Jahre und nötigenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Bewilligung wird die Inbetriebnahme von Geländefahrzeugen auch zeitlich beschränkt (höchstens drei Werktage pro Woche). Zusätzlich erfolgt die Vorschreibung der Höchstzahl der Geländefahrzeuge, die gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen.
Hinweis: Mit dem Verfahren ist sicherzustellen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen sowie der Natur und Landschaft stattfindet, wobei den Nachbarinnen bzw. Nachbarn und der Umweltanwältin bzw. dem Umweltanwalt Parteistellung eingeräumt ist.
Hinweis: Weitere Unterlagen können von der Behörde nachgefordert werden. Das ist abhängig von den möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sowie auf Natur und Landschaft, welche durch das Befahren des ständigen Trainingsgeländes entstehen können.
§ 10 Abs. 2 Geländefahrzeugegesetz
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020