Für jede den bestimmungsgemäßen Zweck hinausgehende Benützung
der Landesstraße ist eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung
erforderlich. Hinsichtlich der Verlegung von Leitungen auf
Landesstraßengrund erfolgt eine solche Zustimmung, in dem ein
Gestattungsvertrag errichtet wird.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte aber
mindestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der geplanten Maßnahme
erfolgen.
Zuständige Stelle
Die verantwortliche Baubezirksleitung
Baubezirksleitungen
Verfahrensablauf
Nach einer Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen sowie
eines Ortsaugenscheines durch den zuständigen Sachbearbeiter,
erfolgt im Fall der positiven Beurteilung die Erstellung des
Gestattungsvertrages.
Zu beachten gilt, dass das durchführende Bauunternehmen bei der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw.
Magistrat) um eine Bewilligung nach §90 StVO anzusuchen hat.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§54 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG)
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Datenschutzbehörde und
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Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).
- Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die
bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen)
zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt
verarbeiten werden dürfen, nötig.
Diese Einwilligung kann
jederzeit durch
E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen
werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die
Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten
Verarbeitung nicht berührt.