An Samstagen (von 15 Uhr bis 24 Uhr) sowie an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen (von 00 Uhr bis 22 Uhr) ist das Befahren
von Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten für:
-
Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das
höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des
Anhängers mehr als 3,5 Tonnen bzw. beträgt und für
-
Lastkraftwagen, Sattlkrfatfahrzeuge und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht
mehr als 7,5 Tonnen beträgt
Von diesem Fahrverbot sind
z.B. ausgenommen:
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung
z.B. von Schlacht-
bzw. Stechvieh oder von
leicht verderblichen Lebensmitteln
- der Abschleppdienst
- die Pannenhilfe
- der Einsatz in Katastrophenfällen
- der Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur
Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- die Müllabfuhr
- selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen
- und dergleichen
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde erteilt eine Ausnahmebewilligung,
wenn
- ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse
vorliegt
bzw. wenn
- die Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen
durchführbar wären und
- weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche
schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch
Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte jedoch
zeitgerecht (
ca. 14 Tage vor Beginn der Fahrt)
beantragt werden.
Zuständige Stelle
Fahrstrecke ist innerhalb eines Bezirkes:
Die Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der
Magistrat.
Fahrstrecke verläuft über mehrere Bezirke:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 16
8010 Graz, Stempfergasse 7
Tel: +43 (316) 877-2917
E-Mail:
abteilung16@stmk.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- detaillierte Beschreibung der Ware
- Begründung, warum der Transport dringlich ist
- Auftragsbestätigung vom Auftraggeber
(Ursprungsauftraggeber)
- genaue Streckenführung (Abfahrt bis Endziel)
Kosten
Für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung werden folgende
Kosten vorgeschrieben:
einmalige Fahrt: (hin und allfällige Rückfahrt für jedes
Fahrzeug)
- Verwaltungsabgaben je 41,90 Euro
- Stempelgebühren je 14,30 Euro
mehrmaligen Fahrten: (hin und allfällige Rückfahrten für jedes
Fahrzeug) und angefangenem Kalenderjahr:
- Verwaltungsabgaben je 167,80 Euro
- Stempelgebühren je 14,30 Euro
Die zuständige Behörde kann die Bewilligung befristet, bedingt
mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines
bestimmten Straßenzuges erteilen.
Die Bewilligung erlischt (ohne formellen Entzug der Behörde),
wenn
- eine Voraussetzung, die zu ihrer Erteilung geführt hat, nicht
oder nicht mehr vorliegt oder
- gegen Bedingungen verstoßen wurde.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
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https://datenschutz.stmk.gv.at).