Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden.
Dies betrifft alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte Schutzinteressen ( z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen.
Die Änderung einer bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, wenn dies zur Wahrung der betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen notwendig ist.
Die Änderungsgenehmigung erfasst auch die bereits genehmigte Anlage insofern, als das zur Wahrung der Schutzinteressen gegenüber der bereits genehmigten Anlage notwendig ist.
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht der Änderung einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.
Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das " One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren ( z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.
Grundsätzlich muss der rechtskräftige Bescheid (also die Betriebsanlagengenänderungsgenehmigung) vor Errichtung und Betrieb der Anlagenänderung (Baubeginn) vorliegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Änderung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Das Änderungsgenehmigungsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Ansuchen auf Änderungsgenehmigung abgewiesen.
In vierfacher Ausfertigung:
In einfacher Ausfertigung:
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Erstinstanzliche Entscheidungen zur Änderungsgenehmigung können beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz angefochten werden.
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
26. Februar 2025