Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Die Entscheidung darüber wird in der Regel im ordentlichen Genehmigungsverfahren oder unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren getroffen.
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf
Feststellung, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage gegeben
ist, eingebracht werden.
Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren ( z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.
Alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte Schutzinteressen ( z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.
Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Genehmigungsansuchen abgewiesen.
In vierfacher Ausfertigung:
In einfacher Ausfertigung:
Ausnahme: Nicht erforderlich bei Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungs- oder eines Fernwärmeleitungsnetzes.
Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an. Es können jedoch Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu entrichten sein. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Erstinstanzliche Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz angefochten werden.
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
26. Februar 2025