Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Um den Aufwand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu reduzieren, ist in manchen Fällen anstelle des ordentlichen Genehmigungsverfahrens das sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen.
Alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen ( z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.
Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren ( z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird beispielsweise durchgeführt, wenn
Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage muss bei der
zuständigen Stelle gestellt werden.
Nachbarinnen/Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren lediglich eine eingeschränkte Parteistellung. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist von maximal drei Wochen zu den Projektunterlagen zu äußern (Anhörungsrecht) und einzuwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Ihre Interessen werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.
In vierfacher Ausfertigung:
In einfacher Ausfertigung:
Ausnahme: Nicht erforderlich bei Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungs- oder eines Fernwärmeleitungsnetzes.
Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an (§ 333a GewO 1994). Es können jedoch Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu entrichten sein. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Erstinstanzliche Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz angefochten werden.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
6. Februar 2023