Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
Die Errichtung einer neuen oder die wesentliche Änderung an einer bestehenden IPPC-Anlage bedarf der Bewilligung durch die zuständige Behörde. Vor der Inbetriebnahme ist die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn sie
Hinweis: Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat die Anlage nach Maßgabe der BvT-Schlussfolgerungen bzw. der BvT-Merkblätter zu prüfen und erforderlichenfalls an den Stand der Technik anzupassen.
Eine Bewilligung für die Errichtung und eine wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Anzeige einer Änderung an einer IPPC-Anlage, die nicht wesentlich ist, wird von der Behörde zur Kenntnis genommen, wenn sie den gesetzlich festgelegten Bedingungen nicht widerspricht.
Die Anzeige der Fertigstellung wird von der Behörde zur Kenntnis genommen, wenn die Anlage der dafür erteilten Bewilligung entspricht oder nur geringfügige Abweichungen davon enthält.
Der Antrag auf Bewilligung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen sowie Name und Anschrift der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers einzubringen.
Die Behörde hat durch Kundmachung auf ihrer Webseite und einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung die Öffentlichkeit über den Antrag zu informieren und den Antrag und die Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen zur Einsicht aufzulegen.
Hinweis: Im Verfahren haben Parteistellung:
Im Verfahren ist weiters die Standortgemeinde zu hören. Ein anderer Staat kann sich durch Stellungnahmen und gegebenenfalls Konsultationen am Verfahren beteiligen.
Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht die Bewilligung mittels Bescheid. Diese kann zur Wahrung der durch das Gesetz geschützten Interessen unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
Hinweis: Wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage erforderlich ist, kann nach Maßgabe der Raschheit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ein gemeinsamer Bescheid erlassen werden.
Nicht wesentliche Änderungen einer IPPC-Anlage sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
Entscheidet die Behörde, dass die angezeigte Änderung eine bewilligungspflichtige wesentliche Änderung darstellt, hat die Behörde das Vorhaben mittels Bescheid zu untersagen.
Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten anderslautende Anordnungen von Seiten der Behörde erlassen wurden.
Die Anzeige der Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor deren Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Behörde prüft die Übereinstimmung der Anlage mit der Bewilligung und entscheidet darüber mit Bescheid.
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Einem Antrag auf Bewilligung und einer Anzeige einer nicht wesentlichen Änderung sind eine Beschreibung des Projekts in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Darin müssen enthalten sein:
Hinweis: Im Einzelfall kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen oder von der Beibringung einzelner Unterlagen absehen.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.02.2022