Pflichten des Betreibers
Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten und zu betreiben, der der Bewilligung und den erteilten Auflagen entspricht. Die Organe der Behörde, einschließlich die zugezogenen Sachverständigen sind bei der Überwachung, Überprüfung und bei der Umweltinspektion von Anlagen betreffend die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Betreiberin/den Betreiber und deren Mitarbeiter zu unterstützen. Ihnen sind durch die Betreiberin/den Betreiber und deren Mitarbeiter insbesondere der Zutritt zu sämtlichen Liegenschafts- und Gebäudeteilen sowie allfällige Probennahmen zu ermöglichen, die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu übermitteln bzw. zu erteilen.
Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form und den Zeitpunkt der Übermittlung ist die E-PRTR Begleitverordnung sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann erforderliche Änderungen der näheren Anforderungen durch Verordnung festlegen.
Umweltinspektionen
Die Behörde hat bei Anlagen unbeschadet von Überprüfungen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen. Die Landesregierung hat für Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.
Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung das Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Umweltinspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Bewilligungsauflagen verstößt, erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung.
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Feedback zum Single Market Obstacles
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.02.2022