IPPC-Behandlungsanlagen sind
Nicht als IPPC-Tätigkeiten gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder das Erproben neuer Produkte und Verfahren.
Im Genehmigungsverfahren für IPPC-Behandlungsanlagen sind Besonderheiten vorgesehen, insbesondere zusätzliche Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung.
IPPC-Behandlungsanlagen bzw. IPPC-Tätigkeiten sind solche, die unter folgende Beschreibungen fallen:
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Punkten 1 sowie 3 a und b.
Es handelt sich um eine IPPC-Tätigkeit, wenn die Beseitigung und Verwertung im Rahmen einer oder mehrerer folgender Tätigkeiten geschieht:
IPPC-Behandlungsanlagen sind:
Ausnahme: Bodenaushub- und Inertabfalldeponien
Eine IPPC-Tätigkeit ist die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Punkt 4 fallen, bis zur Durchführung einer in den Punkten 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeit mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Ausgenommen ist die zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
Für Deponieprojekte gelten weitere besondere Genehmigungsvoraussetzungen.
Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Errichtung, Betrieb bzw. wesentlicher Änderung der Anlage einzuholen.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage sowohl die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen als auch die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen für IPPC-Behandlungsanlagen erfüllt.
Der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage muss u.a. enthalten:
Sonstige Unterlagen: Siehe " Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigung".
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
23. Januar 2024