IPPC-Behandlungsanlagen sind ortsfeste Anlagen oder Teile davon, in denen " IPPC-Tätigkeiten" und andere unmittelbar damit verbundene und in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Im Genehmigungsverfahren für diese IPPC-Behandlungsanlagen sind Besonderheiten, insbesondere zusätzliche Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung, vorgesehen.
IPPC-Behandlungsanlagen bzw. IPPC-Tätigkeiten sind:
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem
Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage
durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten
auf der Ebene der Tätigkeiten nach den
Z 1 und 3
lit a und b.
Nicht als
IPPC-Tätigkeiten
gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die
Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
Für Deponieprojekte gelten weitere besondere Genehmigungsvoraussetzungen.
Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Errichtung, Betrieb bzw. wesentlicher Änderung der Anlage einzuholen.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage sowohl die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen als auch die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen für IPPC-Behandlungsanlagen erfüllt.
Der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage muss u.a. enthalten:
Sonstige Unterlagen: siehe Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigung
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
22. März 2023