Wenn durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum einer Dritten/eines Dritten gefährdet ist oder der Betrieb der Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, verfügt die zuständige Behörde durch Bescheid ? ohne vorausgehendes Verfahren ? die erforderlichen Maßnahmen. Dies sind etwa die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Behandlungsanlage.
Die zuständige Stelle verfügt weiters von Amts wegen die Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage oder von Anlagenteilen, von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, wenn nach Ablauf der Fristen und nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt wird. Diese Verfügung muss von der zuständigen Stelle aufgehoben werden, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
Wenn die gänzliche Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt wird, die Anlage aufgelassen oder stillgelegt wird, muss die Inhaberin/der Inhaber
Zeigt die Inhaberin/der Inhaber die Bewertung oder die allenfalls notwendigen Maßnahmen nicht an oder führt sie nicht durch, so schreibt die Behörde mittels sofort vollstreckbarem Bescheid die erforderlichen Maßnahmen vor.
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
§§ 51 Abs 2a, 57 Abs 7, 62 Abs 2b und 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.