Wenn durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum einer/eines Dritten gefährdet ist oder der Betrieb eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, verfügt die zuständige Behörde durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen - ohne vorausgehendes Verfahren. Das sind etwa die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Behandlungsanlage.
Die zuständige Stelle verfügt weiters von Amts wegen die Schließung einer IPPC -Behandlungsanlage oder von Anlagenteilen, von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, wenn nach Ablauf der Fristen und nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt wird. Diese Verfügung muss von der zuständigen Stelle aufgehoben werden, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
Wenn die gänzliche Schließung einer IPPC -Behandlungsanlage verfügt wird, die Anlage aufgelassen oder stillgelegt wird, muss die Inhaberin/der Inhaber
Zeigt die Inhaberin/der Inhaber die Bewertung oder die allenfalls notwendigen Maßnahmen nicht an oder führt sie nicht durch, so schreibt die Behörde mittels sofort vollstreckbarem Bescheid die erforderlichen Maßnahmen vor.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
§§ 51 Abs 2a, 57 Abs 7, 62 Abs 2b und 8 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
23. Januar 2024