Seveso-Betriebe - Inspektion von Seveso-Betrieben

  

Allgemeine Informationen

Laut gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene muss jede Behörde ein Inspektionssystem für Seveso-Betriebe erstellen. Ein Inspektionssystem besteht aus dem Inspektionsplan und dem Inspektionsprogramm. "Behörde" ist immer die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Graz, Bezirkshauptmannschaften). Aus Gründen einheitlicher Vollziehung und verwaltungstechnischer Effizienz ist es sinnvoll, dass für die ganze Steiermark ein einziger Inspektionsplan mit entsprechender Berücksichtigung der örtlichen Zuständigkeiten erstellt wird. Dieser Plan wird mittels Erlass den zuständigen Behörden von der Landesregierung/Landeshauptmann vorgeschrieben.

Die Inspektionen umfassen

  • die Ermittlung und Einhaltung des genehmigten Zustandes, des Standes der Technik der einzelnen Betriebsanlagen,
  • die Übereinstimmung der Angaben im Sicherheitsbericht mit der tatsächlichen Ausführung der Anlagen bis hin zur Überprüfung der managementspezifischen Systeme.

Betriebe der oberen Klasse werden in der Regel jährlich, die der unteren Klasse alle 3 Jahre einer Inspektion unterzogen.

Mehr als 3 Jahre zwischen zwei Inspektionen sollen nicht vorkommen.

Werden Betriebe der oberen Klasse in längeren Zeitabständen als 1 Jahr wiederkehrend inspiziert, so geht dieser Festlegung eine systematische Bewertung der Gefahren voraus. Das jeweilige Intervall geht aus dem Inspektionsprogramm hervor.

  

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Kosten

Es entstehen keine Kosten.

  

Rechtsgrundlagen

Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich eines Bundesgesetzes fallen: das entsprechende Gesetz(z.B. Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Mineralrohstoffgesetz)

Für andere Betriebe: das Steiermärkischen Seveso-Gesetz.

  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

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SEVESO-Inspektionen in der Steiermark

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

05.02.2022