Elektrizitätsanlagen - Betrieb eines Verteilernetzes

  

Allgemeine Informationen

Wer ein Verteilernetz betreiben will, benötigt dafür eine Konzession der Behörde (elektrizitätswirtschaftliche Konzession).
Das Recht zur Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht.
Die Konzession kann einer Pächterin oder einem Pächter übertragen werden, die sie bzw. er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Ebenso kann für die Ausübung der Konzession eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt werden. Diese Übertragungen werden erst mit Genehmigung durch die Behörde wirksam. Die erteilte Konzession kann durch die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden. Ebenso ist eine Untersagung des Netzbetriebes möglich.

Die Konzession endet

  • mit dem Tod,
  • dem Untergang der juristischen Person oder der Auflassung der Personengesellschaft, die die Konzession ausübt,
  • durch Zurücklegung,
  • durch Entzug oder
  • durch Untersagung des Netzbetriebes.
  

Voraussetzungen

Für das in Aussicht genommene Gebiet darf noch keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes bestehen. Die Konzessionswerberin/der Konzessionserwerber muss in der Lage sein

  • eine kostengünstige, sichere und ausreichende Verteilung zu gewährleisten und
  • den mit dem Betrieb eines Netzes verbundenen Pflichten nachzukommen.

Hinweis:
Ist die Konzessionswerberin bzw. der Konzessionswerber eine natürliche Person, so muss sie bzw. er

  • eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sein,
  • den Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und
  • darf von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen sein.

Ist die Konzessionswerberin bzw. der Konzessionswerber eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so muss

  • der Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen und
  • für die Ausübung der Konzession eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer oder eine Pächterin bzw. ein Pächter bestellt werden.
  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu beantragen. Vor der Entscheidung sind die Wirtschaftskammer für Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt, anzuhören.

  

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen angeschlossen werden:

  • bei natürlichen Personen Urkunden zum Nachweis von Namen, Alter und Staatsangehörigkeit
  • bei juristischen Personen Urkunden zum Nachweis ihres Bestandes
  • bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf
  • ein Plan (in zweifacher Ausfertigung) über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Gebietsgrenzen im Maßstab 1:25.000
  • Angaben
    • über die zu erwartenden Kosten
    • über die Verteilung der Elektrizität
    • über den voraussichtlichen Bedarf an Elektrizität
    • wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll, sowie
    • ob die vorhandenen und geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen

Wenn an das Verteilernetz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist ein "Gleichbehandlungsprogramm" vorzulegen. Damit soll ein diskriminierendes Verhalten Kunden gegenüber ausgeschlossen werden.

  

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro


  

Rechtsgrundlagen

§§ 44 ff. Stmk. ElWOG

  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

11.12.2020