Wer ein Verteilernetz betreiben will, benötigt dafür eine
Konzession der Behörde (elektrizitätswirtschaftliche Konzession).
Das Recht zur Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession ist ein persönliches Recht.
Die Konzession kann einer Pächterin oder einem Pächter
übertragen werden, die sie bzw. er in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung ausübt. Ebenso kann für die Ausübung der Konzession eine
Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt werden. Diese
Übertragungen werden erst mit Genehmigung durch die Behörde
wirksam. Die erteilte Konzession kann durch die Behörde unter
bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden. Ebenso ist eine
Untersagung des Netzbetriebes möglich.
Die Konzession endet
Für das in Aussicht genommene Gebiet darf noch keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes bestehen. Die Konzessionswerberin/der Konzessionserwerber muss in der Lage sein
Hinweis:
Ist die Konzessionswerberin bzw. der
Konzessionswerber eine natürliche Person, so muss sie bzw. er
Ist die Konzessionswerberin bzw. der Konzessionswerber eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so muss
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu beantragen. Vor der Entscheidung sind die Wirtschaftskammer für Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt, anzuhören.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen angeschlossen werden:
Wenn an das Verteilernetz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist ein "Gleichbehandlungsprogramm" vorzulegen. Damit soll ein diskriminierendes Verhalten Kunden gegenüber ausgeschlossen werden.
§§ 44 ff. Stmk. ElWOG
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020