Wer in der Steiermark eine Anlage zur Stromerzeugung
(Erzeugungsanlage) errichten, betreiben oder eine bestehende Anlage
wesentlich ändern will, muss bei der zuständigen Behörde eine
Genehmigung nach dem Steiermärkischen ElWOG 2005 einholen.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind:
- Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 200
Kilowatt (kW)
- mobile, nicht netzgekoppelte Erzeugungsanlagen, z.B. mobile
Notstromaggregate
- Erzeugungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung
gemäß dem UVP Gesetz zu unterziehen sind oder Anlagen, für deren
Errichtung und Betrieb eine Genehmigung nach bestimmten
Rechtsvorschriften des Bundes (abfall-, berg-, gewerbe-,
luftreinhalte- oder verkehrsrechtliche Vorschriften) erforderlich
ist
- Erzeugungsanlagen, die auch der (mit dieser Tätigkeit in
wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden) Gewinnung
und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen
eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen besteht
Voraussetzungen
Maßgeblich ist, dass
- Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
oder
- Gefährdungen des Eigentums oder dinglicher Rechte der
Parteien nach fachmännischer Voraussicht
nicht zu erwarten sind und
- mögliche Belästigungen von Anrainerinnen bzw. Anrainern (z.B.
durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen,
Blendung)
auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist auch die Durchführung eines "vereinfachten
Verfahrens" über ausdrücklichen Antrag des Genehmigungswerbers
möglich.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und
Raumordnung
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde unter Anschluss der
geforderten Unterlagen schriftlich einzubringen. Die Durchführung
einer Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung der
Verfahrensparteien ist verpflichtend.
Im Ermittlungsverfahren werden zusätzlich zu den
Genehmigungskriterien des Standes der Technik, einer Gefährdung der
Gesundheit von Menschen, einer Gefährdung des Eigentums oder
sonstiger dinglicher Rechte der Parteien sowie von Belästigungen
von Anrainern der Erzeugungsanlage folgende öffentliche Interessen
untersucht und bei der Entscheidung berücksichtigt: Erfordernisse
der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und
Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des
Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des
Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des
Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der
Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen, welche von einer bzw. einem
nach den berufsrechtlichen Vorschriften dazu Befugten erstellt sein
müssen, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
- ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang,
Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten
Erzeugungsanlage, insbesondere über Primärenergien,
Energieumwandlung (Engpassleistung und Spannung, Pläne über die
Ausführung), Stromart, Frequenz und Spannung
- ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und
die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern
ersichtlich sind
- ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten
fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und
dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümerinnen und
Eigentümer
- die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer
der Grundstücke
- auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll,
einschließlich der dinglich Berechtigten (ausgenommen
Hypothekargläubiger)
- die (unmittelbar) an den Standort der Erzeugungsanlage
angrenzen (nicht älter als 3 Monate)
- ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die
Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und
Anschrift der Bergbauberechtigten
- eine Begründung für die Wahl des Standortes unter
Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse
- eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen
Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Stmk.
ElWOG 2005, welche von der Erzeugungsanlage ausgehen können
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70
Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at