Ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz betreibt ("Netzbetreiber"), muss vor Aufnahme des Betriebes eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter bestellen. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter ist eine natürliche Person, die für die technische Leitung und die Überwachung des Betriebes der Netze zuständig und verantwortlich ist.
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen eines für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
Von diesem Erfordernis kann die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin bzw. des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
Von der Ausübung der Tätigkeit wegen bestimmter strafrechtlich relevanter Vergehen ausgeschlossen ist, wer:
Vergleichbare Vergehen im Ausland sind im Inland gesetzten Vergehen gleichzuhalten.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Genehmigung ist von der Netzbetreiberin bzw. dem Netzbetreiber schriftlich zu beantragen. Sie ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
Scheidet die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer bzw. seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin bzw. eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Netzbetreiberin bzw. vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 26 Stmk. ElWOG
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020