Zwangsrechte (Leitungsrechte, Enteignung) ermöglichen die Inanspruchnahme von fremdem Grund und Boden für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen.
Leitungsrechte umfassen das Recht auf Errichtung, Erhaltung und Betrieb elektrischer Leitungsanlagen, auf Ausästung und Beseitigung hinderlicher Baumpflanzungen sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen und auf Zugang und Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.
Leitungsrechte sind für eine Bewilligungsinhaberin bzw. einen Bewilligungsinhaber dann wesentlich, wenn mit den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern keine privatrechtliche Einigung über die Grundstücksnutzung erzielt werden kann. Die bzw. der Leitungsberechtigte kann bei der Behörde die zwangsweise Einräumung von Leitungsrechten beantragen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird. Für die Eigentumsbeschränkungen müssen die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer und die dinglich Berechtigten (z.B. Wegeberechtigte, Leitungsberechtigte) angemessen entschädigt werden.
Hinweis: Durch Leitungsrechte darf der bestimmungsgemäße Gebrauch von Grundstücken nur unwesentlich behindert werden. Auf Antrag der bzw. des Belasteten kann das Leitungsrecht wieder entzogen werden, wenn die belastete Grundeigentümerin bzw. der belastete Grundeigentümer nachweist, dass sie bzw. er das Grundstück nicht wie beabsichtigt oder nur schwer nutzen kann.
Soll eine elektrische Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung dauerhaft bestehen, (jedenfalls trifft dies bei Anlagen mit einer Nennspannung ab 30 kV zu), sind Leitungsrechte unzureichend. In diesem Fall kann die Behörde auf Antrag die Enteignung gegen angemessene Entschädigung der bzw. des Enteigneten anordnen. In der Regel erfolgt die zwangsweise Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit als Enteignungsmaßnahme.Hinweis: Die Notwendigkeit ist bei der Einräumung von Leitungsrechten dann nicht gegeben, wenn mit der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer eine privatrechtliche Einigung über die Grundstücksnutzung vorliegt.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzubringen. Er muss jene Grundstücke enthalten, die in Anspruch genommen werden sollen. Dabei sind Name und Anschrift der jeweiligen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten explizit anzuführen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und wurden diese nach Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichend beurteilt, führt die Behörde eine örtliche mündliche Verhandlung durch und zieht die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundeigentümer und dinglich Berechtigten (ausgenommen der Hypothekargläubigerinnen bzw. Hypothekargläubiger) sowie eine Schätzsachverständige bzw. einen Schätzsachverständigen bei. Nach Abschluss der Ermittlungen wird über den Zwangsrechtsantrag mit Bescheid über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang des Zwangsrechtes samt Entschädigungsfestsetzung entschieden.
Hinweis: Die Behörde muss die Einleitung des Enteignungsverfahrens (zwangsweise Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten) dem zuständigen Grundbuchsgericht bekannt geben. Leitungsrechte sind nicht Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
Hinweis: Im Fall der Enteignung ist ein erlassener Enteignungsbescheid erst vollstreckbar, sobald der festgelegte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist. Gleiches gilt für Leitungsrechte.
Einem Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechts oder einer Enteignung sind folgende Beilagen in mindestens dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
Einräumung von Zwangsrechten: ? 67,80
§§ 10 - 20 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.02.2022