Bilanzbuchhalter - Bilanzbuchhaltungsberufe - Bestellung von natürlichen Personen

  

Allgemeine Informationen

Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.

Die Behörde muss die öffentliche Bestellung mit Bescheid versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Die Behörde muss eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.

  

Voraussetzungen

Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes und
  • Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

  

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Belege über die Erfüllung der Voraussetzungen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, Meldezettel) bzw. Nachweise (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung)

  

Kosten

  • Antrag

Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.

Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

  

Rechtsgrundlagen

§§ 7, 24 bis 27 und 57 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024