Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.
Die Behörde muss die öffentliche Bestellung mit Bescheid versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Behörde muss eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( ? WKO)
Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
§§ 7, 24 bis 27 und 57 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024