Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen.
Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen. Über die Untersagung der Wiederaufnahme muss ein schriftlicher Bescheid erlassen werden. Gegen den Bescheid der Behörde steht der Berufsberechtigten/dem Berufsberechtigten das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
Personen, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben möchten, müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Wiederaufnahme nach einem Ruhen der Befugnis ist zu untersagen, wenn keine Belege über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen vorgelegt werden oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen, sofern nicht überwiegende facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Die Anzeige der Beendigung des Ruhens muss unverzüglich schriftlich erfolgen.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (? WKO)
Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Meldung kann schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
§ 41 Abs 4 bis 9 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.