Tierärzte -
Tierärzte - Grenzüberschreitende Tätigkeit
Staatsangehörige von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Bei der Ausübung der Tätigkeit in Österreich ist eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber, dass der tierärztliche Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt wird, stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
- Hinsichtlich der in Österreich ausgeübten Tätigkeit unterliegen diese Personen dem Disziplinarrecht der Österreichischen Tierärztekammer.
- Vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit ? aber jedenfalls einmal jährlich ? ist die Österreichische Tierärztekammer schriftlich zu informieren und dabei eine o.g. Bestätigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen.
Voraussetzungen
Siehe inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten, die Anzeige hat jedoch vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit zu erfolgen.Zu beachten ist, dass die Meldung in jedem neuen Kalenderjahr, in dem die tierärztliche Tätigkeit in Österreich grenzüberschreitend ausgeübt werden soll, zu wiederholen ist.
Zuständige Stelle
Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer.
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die betreffende Person den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausübt. Zum Zeitpunkt der Vorlage darf diese Bescheinigung nicht älter als zwölf Monate sein.
Kosten
Es fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.
Fragen & Antworten
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Erledigungsdauer
Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, die eine tierärztliche Tätigkeit grenzüberschreitend in Österreich ausüben wollen.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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