Personen, die die Fachprüfung zu einem der Wirtschaftstreuhandberufe ablegen möchten, müssen einen Antrag auf Zulassung stellen.
Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung entscheidet die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Bescheid. Gegen einen Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu.
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.
Für die Zulassung zur Fachprüfung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
oder
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU -/ EWR -Mitgliedstaaten eintragen lassen.
§§ 14 und 15 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
5. März 2025