Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme mit schriftlichem Bescheid, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Personen müssen für die Beendigung des Ruhens folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wenn die/der Berufsberechtigte der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich erklärt, dass sie/er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbstständig in einer WT-Kanzlei ausüben wird, so ist sie/er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung befreit.
Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich ( d.h. binnen drei Tagen) anzuzeigen.
Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen.
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
§ 85 Abs 4 und 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
6. Februar 2023