Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen.
Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach, muss die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes schätzen und mit Bescheid vorschreiben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.
Die Umsatzgebühren werden von der zuständigen Stelle mit Bescheid festgesetzt.
Gegen einen solchen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.
Erforderliche Belege und Auskünfte bezüglich der übermittelten Umlagenerklärung.
§ 175 Abs 8 bis 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024