Bürgerinnen/Bürger aus EU -/ EWR -Staaten und der Schweiz, die in einem anderen EU -/ EWR -Staat oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten auf einem der in § 2 ZTG angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs 3 ZTG genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU -/ EWR -Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.
Die Dienstleisterin/der Dienstleister ist verpflichtet die
österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten und hat vor
Erbringung der Dienstleistung die Dienstleistungsempfängerin/den
Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Eine Eintragung in die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ist nicht erforderlich.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden.
§§ 2 , 4 , 31 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
6. März 2025