Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis, bilden.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
§§ 23 bis 30 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024